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Das
Honorar wird - soweit nicht anders vereinbart - gemäß der
Gebührenordnung der Heilpraktiker (GebüH85) erhoben.
Da die GebüH seit 1985 nicht mehr erneuert bzw. angepasst wurde, kann
es vereinzelt zu Abweichungen der Gebühren kommen. Die Erstattung durch
die Kassen wird daher selten in vollem Umfang erfolgen. Dies bedeutet,
dass selbst privat versicherte Patienten mit einer Zuzahlung der
Differenz rechnen müssen.
Die Kosten für die ausführliche Erstanamnese (Erstkonsultation) sowie
die Erstellung eines Therapiekonzeptes sind nicht in der GebüH
aufgeführt und hängen vom Fall und Umfang ab. Das Honorar wird vor
Beginn erörtert und vereinbart.
Allgemein gültige Vertragsgrundlagen:
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu
den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht
gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145
BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§
611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie
Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen
Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung
verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung
zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen
des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so
gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so
ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der
Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es
besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer
gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs - und
Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen
Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des
durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der
durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei
der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich
vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im
Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Private Krankenkassen übernehmen immer mehr Heilpraktikerleistungen,
teilweise sogar das gesamte GebüH.
Manche Privatkassen versuchen die "medizinische Notwendigkeit der
Heilbehandlung" anzuzweifeln und somit die Erstattung zu verweigern. Es
gibt inzwischen ein Gerichtsurteil, dass diese Praxis für unzulässig
erklärt.
Auch einige Beihilfestellen (Bundesbahn, Post, Zoll usw..) erstatten
bestimmte Leistungen, aber die Kataloge sind recht unterschiedlich und
werden weiter eingeschränkt.
Am Besten lässt man sich von seiner privaten Versicherung oder
Beihilfestelle eine Liste der erstattungsfähigen Leistungen
aushändigen. Das wird zwar nicht gerne gemacht, verhindert aber
unliebsame Überraschungen nach Einreichung der Rechnung.
Honorar des Heilpraktikers:
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt
soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen durch `praktiziertes
Einverständnis` zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker
dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders
als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe
darstellt. Rechtlich ist die GebüH als übliche Vergütung` anerkannt und
gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart. Die GebüH
gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine
Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte, werden
fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder gesonderte
Vereinbarungen getroffen.
Honorarerstattung durch private
Krankenversicherer:
Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker
verordnete Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel
von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die individuellen
Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen. Viele private
Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil
beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von
Heilpraktikerleistungen betreffen können. Auch durch die
unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit
(Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu
unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen.
Sprechen Sie hierüber mit Ihrem Heilpraktiker und erfragen Sie im
Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem
Versicherer. Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es
sich die Tarife zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei
unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.
Honorarerstattung durch die Beihilfe:
Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den
Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch sind einige
Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden
Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.
Honorarerstattung durch gesetzliche
Krankenkassen:
Die Reichsversicherungsordnung sieht keine Erstattung von
Heilpraktikerleistungen vor, daher ist von allen gesetzlichen
Krankenkassen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei besonders
ungewöhnlichen Heilerfolgen eine Erstattung zu erwarten.
Private Zusatzversicherungen:
Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen
Krankenkassen kann eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle
Ergänzung sein. Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen
Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der
Regel die Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
(GebüH85)
1-8 Allgemeine Leistungen:
1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung
Euro 12,30 bis 20,50.
2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation
nach den Regeln der klassischen Homöopathie Euro 15,40 bis 41,-.
3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer
Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des
Heilpraktikers bis Euro 4,50.
4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von
mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer
Untersuchung Euro 16,40 bis 22,-.
5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich
einer kurzen Untersuchung Euro 8,20 bis 20,50 Anmerkung: Eine Leistung
nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe
erstattet.
6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der
normalen Sprechzeit Euro 17,00 bis 24,50,-.
7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen
20 und 7 Uhr Euro 19,50 bis 28,50,-.
8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Euro 15,40 bis 27,-
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9.
Hausbesuch einschließlich Beratung:
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9.1
bei
Tag Euro 21,50 bis 29,50
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) Euro 24,- bis
32,-
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen Euro 27,50 bis 36,50
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10.
Nebengebühren für Hausbesuche:
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Wenn
der
Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muss, so hat er
Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner
Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis
entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis Euro 5,50.
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis Euro 10,50.
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel.
10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung
eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der
Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5 bei Tag bis Euro 1,25.
10.6 bei Nacht bis Euro 2,50.
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung
zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten
in Anrechnung gebracht werden bis Euro 0,25.
Anmerkung: Die Wegekilometer
werden nach dem
jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der
Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die
Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche
länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des
Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung
bringen und außerdem für den Zeitaufwand Euro 10,50 bis 20,50 pro
Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu
setzen.
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11.
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen:
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11.1
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten
Euro 3,60 bis 15,50.
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig
maschinengeschrieben) Euro 10,30 bis 20,50.
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs-
und Stoffwechselstörungen Euro 10,50 bis 26,-.
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12.
Chemisch-physikalische Untersuchungen:
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12.1
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines
Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis
zu Euro 3,10.
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff
untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu Euro 4,60.
12.3 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu Euro 4,60.
12.4 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu Euro 17,90.
12.5 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu Euro 18,-.
12.6 Blutzuckerbestimmung bis zu Euro 8,-.
12.7 Hämoglobinbestimmung bis zu Euro 5,50,-.
12.8 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu Euro 7,70,-.
12.9 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu Euro 5,50.
12.10 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich
Blutentnahme bis zu Euro 6,-.
12.11 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von
Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder
schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu
Euro 9,50.
12.12 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen
je nach Umfang (z.B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie,
Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro
Einzeluntersuchung) bis zu Euro 10,50.
12.13 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu Euro
10,50.
Anmerkung: Die Art der
Untersuchung bei
Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.
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13.
Sonstige Untersuchungen:
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13.1
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder
Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. PH-Messungen im
strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw.
Euro 10,50 bis 31,-.
Anmerkung: Die Art der
Untersuchung ist
anzugeben
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14.
Spezielle Untersuchungen:
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14.1
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Euro 5,20
bis 10,50.
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Euro 5,20 bis 10,50.
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer
Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach
Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read Euro 5,20 bis 8,-.
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung Euro 10,30
bis 26,-.
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) Euro
10,50 bis 20,50.
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie,
vollständiges Programm Euro 26,- bis 51,50.
14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche
Ableitg., Brustwandableitg. Euro 20,50 bis 31,-.
14.8 Oszillogramm-Methoden Euro 5,20 bis 25,50.
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Euro 10,50 bis 25,50.
Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1
o. 4
berechenbar.
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck-
und/oder Strömungsmessung bis Euro 11,30.
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15.1
Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro
Augenpaar) Euro 5,50 bis 15,50.
15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen
Preis berechnet.
Anmerkung: Photographische
Aufnahmen der
Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen
Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren.
Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen
nicht zur Berechnung.
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16.
Bioenergetische Verfahren:
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16.1
Elektro-Neural-Diagnostik Euro 10,50 bis 26,-.
16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. Euro 5,20 bis 20,50.
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik Euro 15,50 bis 41,-.
16.4 Hautwiderstandsmessungen Euro 5,20 bis 26,-.
Anmerkung: Art und Ziel der
Untersuchung
sind anzugeben.
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17.
Bioenergetische Verfahren:
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17.1
Neurologische Untersuchung Euro 5,20 bis 26,-
Anmerkung: Die neurologische
Untersuchung
wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder
für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des
Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
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18.
Bioenergetische Verfahren:
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18.1
Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das
gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten
Euro 5,50 bis 10,50.
18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher
Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten Euro 8,- bis 26,-.
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19.1
Psychotherapie von halbstündiger Dauer Euro 15,50 bis 26,-.
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer Euro 26,- bis 46,-.
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes Euro 15,50 bis
38,50.
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger
Schreibmaschinenseite bis Euro 15,50.
19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung Euro 15,50 bis 46,-.
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.)
Euro 15,50 bis 38,50.
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung Euro 10,50
bis 31,-.
Anmerkung: Die Honorare für eine
ausgedehnte
Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für
spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung
usw. sind besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose Euro 15,50 bis 26,-.
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20.
Atemtherapie, Massagen:
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20.1
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren Euro 13,- bis 31,-.
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a.,
Spezialnervenmassage Euro 8,- bis 15,50.
20.3 Bindegewebsmassage Euro 8,- bis 20,50.
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) Euro 5,50 bis 10,50.
20.5 Großmassage Euro 10,50 bis 18,-.
20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage,
Schrägbettbehandlung u. a.) Euro 10,50 bis 20,50.
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
Euro 10,50 bis 26,-.
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut Euro 5,50 bis
8,-.
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21.1
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose Euro 10,30 bis 26,-.
21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in
Akupunkturpunkte Euro 5,20 bis 15,50.
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22.1
Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen
Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden Euro 5,50 bis 13,-.
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23.1
Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw.
Sauerstoffapparat Euro 5,20 bis 15,50.
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24.
Eigenblut, Eigenharn:
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24.1
Eigenblutinjektion Euro 10,30 bis 13,-.
24.2 Eigenharninjektion Euro 5,20 bis 13,-.
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25.
Injektionen, Infusionen:
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25.1
Injektion, subkutan bis Euro 5,20.
25.2 Injektion, intramuskulär bis Euro 5,20.
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell bis Euro 7,70.
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung Euro 7,20
bis 13,-.
25.5 Injektion, intraartikulär Euro 5,20 bis 15,50.
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke Euro 7,70
bis 26,-.
25.7 Infusion bis Euro 8,70.
25.8 Dauertropfinfusion bis Euro 12,80.
Anmerkung: Für die bei
Infusionen
gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren
Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate,
von den Leistungsträgern erstattet.
25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär
Euro 7,70 bis 13,-.
25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell Euro 13,- bis 26,-.
25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie) Euro 26,- bis
51,50.
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26.1
Blutentnahme bis Euro 3,60.
26.2 Aderlaß bis Euro 12,80.
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27.
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren:
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27.1
Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband Euro 10,50 bis 31,-.
27.2 Skarifikation der Haut Euro 5,50 bis 10,50.
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig Euro 5,20 bis 8,-.
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig Euro 10,50 bis 20,50.
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel Euro 5,20 bis 10,50.
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten Euro 10,50
bis 26,-.
27.7 Setzen von Fontanellen Euro 5,20 bis 15,50.
27.8 Setzen von Cantharidenblasen Euro 5,20 bis 10,50.
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) Euro 5,20 bis
10,50.
27.10 Anwendung von Postulantien Euro 5,20 bis 10,50.
27.11 Braunscheidtieren Euro 10,30 bis 20,50.
27.12 Biersche Stauung Euro 5,20 bis 8,-.
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28.1
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig Euro 7,70 bis
15,50.
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig Euro
10,30 bis 20,50.
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29.
Roedersches Verfahren:
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29.1
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren Euro 8,- bis 15,50.
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30.1
Spülung des Ohres Euro 8,- bis 15,50.
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder
Sauerstoff Euro 10,30 bis 36,-.
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31.1
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses Euro 5,20 bis 13,-.
31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung Euro 5,20 bis 10,50.
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32.
Versorgung einer frischen Wunde:
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32.1
Bei
einer kleinen Wunde Euro 5,20 bis 10,50.
32.2 Bei einer größeren und verunreinigten Wunde Euro 10,30 bis 15,50.
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33.
Verbände (außer zur Wundbehandlung):
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33.1
Verbände, jedesmal Euro 5,20 bis 15,50.
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände Euro 5,20 bis 15,50.
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband Euro 5,20 bis 13,-.
Anmerkung: Materialien kommen
zum
Gestehungspreis zur Berechnung.
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34.
Wirbelsäulenbehandlung:
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34.1
Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule Euro 10,50 bis 18,-.
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Euro 15,40
bis 19,-.
Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei
einem mehr als
dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der
Leistungsträger eine Begründung verlangen.
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35.
Osteopathische Behandlung:
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35.1
Des
Unterkiefers Euro 7,70 bis 15,50.
35.2 Des Schultergelenks Euro 15,40 bis 26,00.
35.3 Der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des
Vorderarmes und der Fußgelenke Euro 15,40 bis 26,-.
35.4 Des Schlüsselbeins und der Kniegelenke Euro 5,20 bis 15,50.
35.5 Des Daumens Euro 5,20 bis 13,-.
35.6 Einzelner Finger und Zehen Euro 5,20 bis 13,-.
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36.
Hydro - und Elektrotherapie:
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36.1
Leitung eines ansteigenden Vollbades Euro 5,20 bis 15,50.
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades Euro 5,50 bis 8,-.
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) Euro 7,70 bis 23,-.
36.4 Kneippsche Güsse Euro 5,50 bis 8,-.
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37.
Elektrische Bäder - und Heißluftbäder:
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37.1
Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm Euro 5,50 bis 8,-.
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine Euro 8,- bis 10,50.
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten Euro 5,20 bis 10,50.
37.4 Elektrisches Vierzellenbad Euro 8,- bis 13,-.
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) Euro 7,70 bis 13,-.
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38.1
Fangopackungen Euro 8,- bis 15,50,-.
38.2 Paraffinpackungen, örtliche Euro 8,- bis 15,50.
38.3 Paraffinganzpackungen Euro 10,50 bis 23,-.
38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und
Schlenzpackungen Euro 10,50 bis 31,-.
Anmerkung: Alle nicht
aufgeführten Bäder und
Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach
vergleichbaren Positionen berechnet.
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39.
Elektro - physikalische Heilmethoden:
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39.1
Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen Euro 5,50 bis 8,-.
39.2 Ganzbestrahlungen Euro 7,70 bis 10,50.
39.3 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren
(Schwellstromgeräte) Euro 5,50 bis 15,50.
39.4 Anwendung der Influenzmaschine Euro 5,50 bis 10,50.
39.5 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) Euro 5,50 bis 8,-.
39.6 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen Euro 5,20 bis
10,50.
39.7 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m.
verschiedensten Apparaten Euro 5,50 - 15,50.
39.8 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und
Mikrowellenbehandlung Euro 8,- bis 18,-.
39.9 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten Euro 10,50 bis
20,50.
39.10 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach
Aufwand und Dauer) Euro 5,50 bis 31,-.
39.11 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator Euro 5,50
bis 26,-.
39.12 Ultraschall-Behandlung Euro 5,50 bis 15,50.
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